Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 69
§ 69 – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat das Recht, Regelungen zu erlassen.
- Diese Regelungen betreffen die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67.
- Sie betreffen auch Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1.
- Die Regelungen müssen mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen.
- Es handelt sich um eine Rechtsverordnung.