Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 69

§ 69 – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat das Recht, Regelungen zu erlassen.
  • Diese Regelungen betreffen die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67.
  • Sie betreffen auch Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1.
  • Die Regelungen müssen mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen.
  • Es handelt sich um eine Rechtsverordnung.